1. Alle nicht indischen Staatsbürger
Das Generalkonsulat beglaubigt bei persönlichen Dokumenten lediglich die vorherige Beglaubigung durch die Industrie und Handelskammer oder durch einen Notar und das Landgericht, sofern diese ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Generalkonsulats haben.
Einzureichen sind:
2. Indische Staatsbürger
Das Generalkonsulat beglaubigt bei persönlichen Dokumenten lediglich die vorherige Beglaubigung durch die Industrie und Handelskammer oder durch einen Notar und das Landgericht, sofern diese ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Generalkonsulats haben.
Einzureichen sind:
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